Aircraft concept GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Engineering, Prototypen-, Formenbau und verwandte Leistungen

 

  • 1 Geltung
  1. Die nachfolgenden Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
  2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertrags-partner. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Geschäftsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
  3. Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge werden wir den Vertragspartner bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Widerspruch muß innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung unserem Vertragspartner zugegangen ist.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns zu informieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die von uns gelieferten Produkte an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geliefert werden, auch eingebaut in andere Produkte. In derartigen Fällen sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufes (§ 474 f. BGB) zur Anwendung kommen.
  5. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen, Zahlungen entgegenzunehmen oder sonstige Erklärungen, insbesondere eine Garantie, Erklärungen zur Beschaffenheit oder Verwendungseignung der Ware oder zur Gewährleistung, abzugeben. Sie sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen .

 

  • 2 Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung abzugeben.
  2. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt zustande mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

 

  • 3 Preise
  1. Unsere Preise gelten netto ab Werk. Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.
  2. Kosten für Verpackung, Transport, Transportsicherung sowie Montage, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  3. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir vier Monate ab Vertragsschluss gebunden. Bei längeren vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen sind wir berechtigt, bei Erhöhungen der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.

 

  • 4 Lieferung und Leistung
  1. Liefer- bzw. Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Im Übrigen sind sie als annähernd und freibleibend zu betrachten. Liefer- bzw. Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin Versandbereitschaft melden. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt erst nach kompletter Vorlage der vom Besteller vorzulegenden Daten, Zeichnungen, Freigaben, etc. sowie Klärung aller offener technischer Fragen sowie der Leistung aller vereinbarten Anzahlungen.
  2. Verzögert sich die Lieferung bzw. Leistung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht absehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, unvorhersehbarer Rohstoffmangel, Ausfall, Unterbrechung oder Störung von Datenverarbeitungsanlagen und -leitungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampf) , die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden konnten, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen, max. um zwei Monate. Wird aus gleichem Grund die Lieferung bzw. Leistung ohne unser Verschulden unmöglich, werden wir von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei. Wir kommen auch im Falle kalendermäßig bestimmter oder zu bestimmender Leistungszeit nur in Verzug, wenn uns eine schriftliche Nachfrist von zwei Wochen gesetzt wird. Wir haften für Verzugsschäden und Nichterfüllungsschäden nur bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder es kommt infolge des Verzugs zur Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
  3. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen, gleich welcher Art, im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, alle weiteren Lieferungen bzw. Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen; eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u. a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. Angelieferte Gegenstände und erbrachte Leistungen sind auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Angemessene Teillieferungen bzw. -leistungen sowie handelsübliche oder zumutbare Abweichungen von den Bestellungen sind zulässig.
  4. Lieferungen bzw. Leistungen erfolgen EXW Incoterms 2010. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-schlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur spätestens mit Verlassen des Werks, bzw. mit dem Absenden der Daten, auf den Abnehmer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
  5. Bei Abrufaufträgen können wir nach Ablauf von sechs Monaten ab Auftragsbestätigung eine 14-tägige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware bzw. Leistung in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene Lagergebühren berechnen. Das gleiche gilt ohne Nachfristsetzung, wenn die auf Abruf bestellte Ware bzw. Leistung spätestens am 31. Dezember des Bestelljahres nicht abgenommen bzw. abgefordert worden ist.
  6. Verlangt der Kunde abweichend von der Bestellung Teillieferungen, stellen wir den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung.

 

  • 5 Rücktritt von Vertrag

    Sind wir berechtigt, aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund vom Vertrag zurückzutreten, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens bzw. einer anderweitigen Vereinbarung als entgangenen Gewinn 15% des Nettokaufpreises verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

  • 6 Zahlungen, Zurückbehaltungsrechte
  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.
  2. Wird dieses Zahlungsziel überschritten, hat der Kunde, ohne Mahnung, ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Gerät der Kunde mit einer Rechnung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn der Kunde nicht nachweist, dass er den Verzug nicht verschuldet hat. Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug oder ist seine Leistungsfähigkeit gefährdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicherheit. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer für den Vertragspartner gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindex einer anerkannten Kreditauskunft über den Vertragspartner, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindex nicht gerechtfertigt ist. Die mangelnde Leistungsfähigkeit gilt in den vorgenannten Fällen als gegeben, bis der Nachweis des Gegenteils vom Vertragspartner erbracht ist. Andere Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten bleiben unberührt.
  3. Wechsel und Schecks werden zahlungshalber nur nach vorheriger besonderer schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Für andere Zurückbehaltungsrechte gelten die nachstehenden Bestimmungen. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit Forderungen aus eigenem Recht, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind, aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Im letzten Falle kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung bzw. Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung entspricht.
  5. Unsere Rechnungen sind ohne Skonto zu bezahlen, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Neben der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Skontobedingungen setzt das voraus, dass vollständige Zahlung unserer berechtigten und einredefreien Forderungen innerhalb der Skontofrist erfolgt. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe, ist ein Abzug für Skonto insgesamt unzulässig. Skontoabzug hat im Übrigen stets zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit anderen Verpflichtungen uns gegenüber befindet.

 

 

  • 7 Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen auch zukünftig noch entstehende gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware zurückzufordern. Der Vertragspartner ist dann zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Der tatsächliche Verwertungserlös aus der Verwertung der Eigentumsvorbehaltsware wird nach Verrechnung auf unsere Ansprüche und nach Abzug der Verwertungs- und Abnahmekosten auf die Forderungen gegen den Vertragspartner gutgeschrieben. Wir sind zur freihändigen Verwertung berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu sichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Vertragspartner auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
  1. Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Bestellers erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen können.
  2. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen (§ 950 BGB). Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend § 947 f. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für uns verwahrt.
  3. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen, ab. Für die Abtretung gilt:
    a) Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt den unserem Eigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist.
    b) Erfolgt die Veräußerung zusammen mit im Eigentum Dritter stehender Gegenstände, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf unsere Eigentumsvorbehaltsware entfällt, tritt der Vertragspartner bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verhältnis des Werts unserer Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenstände entspricht.
    c) Für den Fall, dass die nach den vorstehenden Bestimmungen abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderungen nicht bestimmt ist, tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in der Höhe unseres Faktura Endbetrages (Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware) ab.
  4. Teilweise Zahlungen eines Schuldners des Kunden an den Kunden gelten als zunächst auf andere Forderungen des Kunden angerechnet und erst nach deren vollständiger Tilgung als auf unsere Forderung angerechnet. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den §12 2. bezeichneten Fällen. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet.Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf der an uns
  5. abgetretenen Forderungen an ein Factoring Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung ist dem Vertragspartner die Abtretung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factoring erlaubt (d.h., wenn der Factorer das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt).Der
  6. Vertragspartner tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht.
  7. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20% übersteigt.
  8. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach diesen allgemeinen Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.

 

  • 8 Gewährleistung
  1. Für Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln gelten die nachstehenden Bestimmungen, für Schadenersatzansprü-che ergänzend §9.
  2. Wir leisten Gewähr, dass die von uns gelieferten Sachen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sind. Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit dem Kunden geschlossen haben. Für die Richtigkeit der Vorgaben und Daten, die uns der Kunde nennt, ist der Kunde allein verantwortlich. Wir sind zu einer Überprüfung der Vorgaben der Kunden nicht verpflichtet. Wir haften nicht für Mängel, die aus fehlerhaften Zeichnungen und CAD- bzw. sonstigen Daten des Kunden resultieren. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung anzugebenden Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistungen sind vom Kunden zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen, Qualitäts- und Ausführungstoleranzen handelt. Solche unwesentlichen Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.
  1. RP-Modelle sind aus technischen Gründen nicht zeitstabil. Das gilt unabhängig von dem für die Herstellung eingesetzten Verfahren. Die Prototypenteile verlieren auch bei idealen Lagerungsbedingungen ihre Maßhaltigkeit, Form und Festigkeit innerhalb von ein bis drei Wochen nach Herstellung. Bei Lagerung unter ungünstigen Umgebungsbedingungen können sie sich auch früher verformen und ihre Festigkeit, Form und Maßhaltigkeit verändern. Das Verhalten der Prototypenteile und der chemischen und physikalischen Beeinflussungen außerhalb des Normalbereichs ist unbekannt, so daß wir dafür keine Gewährleistung übernehmen.
  2. Zulässige Maßabweichungen der von uns gelieferten Vorserienteile und Werkzeuge richten sich nach den Mittelwerten der einschlägigen DIN-Normen für Kunststoffspritzguss. Bei von uns gelieferten Prototypen, Modellen u.s.w. sind solche Maßtoleranzen auch dann zu akzeptieren, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf die betreffenden Maße als Voraussetzung für den Auftrag hingewiesen hat. Maßprotokolle brauchen von uns nur erstellt zu werden, wenn der Kunde Referenzmaße angibt und diese entsprechend kenntlich macht.
  3. Bei der Anlieferung erkennbare Mängel müssen spätestens innerhalb von fünf Werktagen, gerechnet ab dem Tag der Anlieferung, schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel sind vom Vertragspartner spätestens fünf Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer Mängelanzeige durch uns, insbesondere auch die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheiten des Vertragspartners.
  4. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Ware an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde. Von unserem Kunden beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer auf unsere Kosten an uns zurückzusenden.
  5. Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
    a) die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100% des Marktwerts der Kaufsache übersteigen
    b) im Fall der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns den Betrag von 150% des Marktwerts der Kaufsache übersteigen Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Kunden (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben unberührt.
  6. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens 4 Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen, wenn Geräte oder Komponenten geliefert werden, und von 20 Werktagen für die Lieferung von Ersatzteilen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder unter den Voraussetzungen der §10 Schadenersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
  7. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwe-sentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn die Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgerechter Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Montage, nach übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
  8. Schadenersatzansprüche wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Haftungen wegen verspäteter Lieferung gegenüber Abnehmern des Kunden etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche §9.
  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Kaufsache. Bei Mängeln an Bauwerken oder Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 438 Abs. l Nr. 2 BGB). Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.
  10. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, können wir weiter zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen.
  11. Der Vertragspartner kann uns in Gewährleistungsfällen, wegen deren er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Vertragspartner in diesen Fällen gelten die vorstehenden Regeln entsprechend. Soweit das von uns gelieferte Produkt entgegen §1 4. über eine Lieferkette an einen Verbraucher ausgeliefert worden ist, gelten die entsprechenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Wir haften dann nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.
  12. Wir können die Vergütung unseres Aufwands nach angemessenen Sätzen verlangen, soweit wir aufgrund einer Fehlermeldung oder eines geltend gemachten Mangels tätig geworden sind und sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die von uns erbrachte Leistung keinen der Gewährleistung unterliegenden Fehler aufweist.

 

  • 9 Schadenersatz
  1. Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund,
  2. a) wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben;
  3. b) wenn wir oder die Vorgenannten leicht fahrlässig gehandelt haben, unter den Voraussetzungen des Abs. 2;
  4. c) wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein;
  5. d) im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
  6. e) in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz
    Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Unsere Pflicht zur mangelfreien Erfüllung unserer Vertragspflichten ist keine vertragswesentliche Verpflichtung in diesem Sinne.
    Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
    Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.
    Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regeln. Eine von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  • 10 Sonstige Rechte und Pflichten
  1. Unser Kunde ist im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die nicht in unmittelbarem Bezug zur Lieferung der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung eines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich unter Setzung einer ange-messenen Frist wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden.
  2. Einer Abmahnung bedarf es nicht, soweit wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich grob fahrlässig handeln oder bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.

 

  • 11 Schutzrechte, Umgang mit Daten
  1. Haben wir nach Zeichnungen, CAD-Daten, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern oder leisten, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen etwa entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung oder Leistung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir auch ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen.
  2. Im Übrigen haften wir dafür, dass die von uns gelieferten Produkte Schutzrechte oder Know how Dritter nicht verletzen, nur entsprechend der jeweils im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, haften wir nur, wenn unsere Produkte in Deutschland eingetragene Schutzrechte verletzen, und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Uns überlassene Zeichnungen, CAD- und sonstige Daten und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Im Übrigen sind wir berechtigt, solche Zeichnungen, CAD- und sonstige Daten und Muster drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
  4. Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an von uns oder von Dritten für uns gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, CAD-Daten, Zeichnungen und sonstigen Daten verbleiben bei uns und gehen mit Lieferung nicht auf den Kunden über.
  5. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß wir die zur Verfügung gestellten Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, speichern und verwerten. Der Kunde erklärt sich außerdem damit einverstanden, daß wir Daten an ihn auch über das World Wide Web (Internet) übersenden, ohne Verschlüsselungsmethoden anzuwenden, auch wenn die Vertraulichkeit der Daten dadurch nicht gewährleistet ist.
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde ausdrücklich eine andere Weisung für den Datenversand erteilt.
    Wir sind berechtigt, Daten, die uns zur Verfügung gestellt worden sind, sechs Monate nach Auftragsabwicklung zu löschen.

 

  • 12 Werkzeuge
  1. Sofern nichts anderes vereinbart, bleiben Werkzeuge (insbesondere Silikonwerkzeuge) Einrichtungen, Formen, Hilfswerkzeuge u. ä., die zur Durchführung des Auftrags benötigt oder angefertigt werden, unser Eigentum und in unserem Besitz. Soweit solche Werkzeuge oder Einrichtungen spezifisch nur für die betreffenden, für den Kunden angefertigten Produkte nutzbar sind, dürfen Sie ausschließlich in diesem Rahmen eingesetzt werden. Silikonwerkzeuge werden nach Vertragsende von uns entsorgt.
  2. Soweit das ausdrücklich vereinbart wird, werden Werkzeuge Eigentum des Kunden. Es gelten dann folgende Regelungen in Ergänzung zu den übrigen Regelungen dieser Geschäftsbedingungen.
    2.1. Das Eigentum an den Werkzeugen geht mit Zahlung aller Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Auftrag auf den Kunden über. Die Herausgabe an den Kunden erfolgt nach vollständiger Zahlung aller Verbindlichkeiten aus dem Auftrag und nach Beendigung des Auftrags.
    2.2. Auf Verlangen des Kunden ist das Werkzeug in unserem Betrieb vom Kunden abzunehmen. In diesem Fall wird ein Abnahmeprotokoll errichtet. Wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine Abnahme verlangt, gilt das Werkzeug mit Produktionsbeginn, spätestens mit dem Herausgabeverlangen des Kunden oder mit der Übergabe an den Kunden als abgenommen. 
  3. Ist das Werkzeug nach einer Konstruktion oder einem 3D-Datensatz des Bestellers gefertigt, haften wir nur für die Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit der Konstruktion oder dem 3D-Datensatz. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Konstruktion und für die des 3D-Datensatzes trägt in diesem Fall ausschließlich der Besteller. Dasselbe gilt für alle Unterlagen, die der Besteller zur Verfügung gestellt hat. Gehörte die Konstruktion zu unseren Aufgaben, so haften wir dafür, dass unser Erzeugnis dem allgemeinen Stand der Technik entspricht und nicht fehlerhaft konstruiert wurde.
  4. Für die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nach Herausgabe haftet ausschließlich der Besteller. Unsere Werkzeuge und Vorrichtungen werden in Maschinen eingebaut, bei deren Konstruktion die Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden müssen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Lieferbedingungen entsprechend, insbesondere §6 und §7 entsprechend.
  5. Wird ein Werkzeug, das im Eigentum des Kunden steht, nach schriftlicher Aufforderung durch uns nicht innerhalb eines Monats abgeholt, haben wir das Recht, das Werkzeug auf Kosten des Kunden zu entsorgen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Abholdung hingewiesen.

 

  • 13 Schlussbestimmungen
  1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand ist Leopoldshöhe. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Leistungs-, Zahlungs- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Kunden ist Leopoldshöhe, Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.
  4. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle verarbeitet.
  5. Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.

    Hinweis nach VSBG zur alternativen Streitbeilegung bei Verbraucherangelegenheiten
    Aircraft concept GmbH ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und ist hierzu auch nicht bereit.
    Aircraft concept GmbH nimmt daher nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver-braucherschlichtungsstelle teil.

Stand: 29.03.2017

Gestaltung der Website

Webprogrammierung: Dennis Hilpmann
Fotografie: Jens Distelberg - www.jensdistelberg.de

Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Copyright 2013 Aircraft concept GmbH, Kassel

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